Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen




Rechtsgrundlage der Beitragsforderung ist § 28 des Wasserverbandsgesetzes (WVG – vom 12.02.1991 BGBl I S. 405 ff) in Verbindung mit der Satzung des Verbandes vom 05.03.2014 (www.schleswig-flensburg.de - Amtliche Bekanntmachungen 23. Kalenderwoche) sowie den §§ 37 ff. des Landeswassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein (LWG vom 11.02.2008, GVOBl. Schl.-H. S. 91 in der z.Zt. geltenden Fassung). Gem. § 43 Abs. 2 LWG kann, wer die Unterhaltungspflicht nach § 42 Abs. 2 Nr. 2 LWG erfüllt, von den in § 40 Abs. 2 LWG bezeichneten Unterhaltungspflichtigen eine angemessene Kostenbeteiligung in entsprechender Anwendung der nach § 21 Abs. 1 des Landeswasserverbandsgesetzes (LWVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 86) geltenden Maßstäbe fordern.

Entstehen durch die Unterhaltungsarbeiten besondere Vor- oder Nachteile, ist dies durch gesonderte Zu- oder Abschläge bewertet worden. Der Hebesatz je Beitragseinheit bestimmt sich nach der jährlichen Haushaltssatzung des Verbandes.

Datenschutz:

Ihre personen- und grundstücksbezogenen Daten werden zum Zwecke der Durchführung der gesetzlichen Aufgaben (Gewässerunterhaltung, Rohrleitungsunterhaltung u. a.) zur Ermittlung der Beitragspflichtigen und zur Festsetzung der Beiträge gem. § 26 der Verbandssatzung verarbeitet. Die Daten werden gelöscht, sobald ihre Kenntnis zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist und keine höherrangige Rechtsvorschrift entgegenwirkt.

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